
Satzung
§ 1
Name, Sitz und
Geschäftsjahr
(I) Der am 21. Januar 1955 in Sielmingen
gegründete Club führt den Namen
„Motorsportclub
Sielmingen e.V.
ADAC-Ortsgruppe
Filderstadt"
hat seinen Sitz
in Filderstadt und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürtingen
eingetragen.
(II) Er bildet als Ortsclub des ADAC eine
Vereinigung von ADAC-Mitgliedern.
(III) Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und
Ziele des Vereins
(I) Der Club
verfolgt, ebenso wie der ADAC, ideelle Ziele auf dem Gebiet des
Kraftfahrwesens. Er Betätigt sich im Rahmen des ADAC München sowie des
ADAC-Gaues Württemberg, beachtet die Richtlinien des ADAC-Verwaltungsrates und
wahrt die Belange der gesamten ADAC-Organisation.
(II) Der Club
pflegt insbesondere allseitige Kameradschaft unter den Mitgliedern innerhalb
seines Bereiches durch regelmäßige Zusammenkünfte sowie gesellige und
sportliche Veranstaltungen.
(III) Die
bisherigen Aktivitäten sportlicher und geselliger Art sollen beibehalten
werden.
(IV) Der
weitere Ausbau und Betrieb der clubeigenen Verkehrsübungsanlage sollte stets
ein besonderes Anliegen darstellen und entsprechend gefördert werden.
§ 3
Mitgliedschaft
(I) Ordentliche Mitglieder des Ortsclubs können nur
Mitglieder des ADAC sein.
(II) Zu
Ehrenmitgliedern kann der Club ADAC-Mitglieder ernennen, die sich insbesondere
Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die
gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder und sind beitragsfrei.
(III) Vor
Ernennung eines Ehrenmitglieds muss der ADAC-Gau Württemberg gehört werden.
(IV) Die bisherigen Ehrenmitglieder werden übernommen.
§ 4
Aufnahme
(I) Die
Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem besonders beantragt werden. Eine
Aufnahmekommission von mindestens zwei Clubmitgliedern, von denen eines dem
Vorstand angehören muss, entscheidet über die Aufnahme.
(II) Im Falle
der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben werden.
Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei
der Mitgliederversammlung erhoben werden, die unter Ausschluss des
ordentlichen Rechtsweges entscheidet.
§ 5
Beiträge
(I) Der Club
erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren
und angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die
Mitgliederversammlung jährlich festlegt.
(II) Als
Bestätigung der erfolgten Beitragszahlung wird eine Mitgliedskarte
ausgehändigt.
(III) Der Club
verlangt eine Aufnahmegebühr von 100,- €, da die seitherigen Mitglieder durch
Arbeitsleistung und zinslose Darlehen (200,- DM) den MSC Sielmingen
unterstützt haben.
§ 6
Beendigung der
Mitgliedschaft
(I) Die
Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluss des
Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist
mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.
(II) Durch
das Ausscheiden aus dem Ortsclub wird die Mitgliedschaft im ADAC nicht
berührt, dagegen bedingt der Ausschluss aus dem ADAC das gleichzeitige
Erlöschen der ordentlichen Mitgliedschaft beim Ortsclub.
(III) Ein
Mitglied kann vom engeren Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs
gestrichen werden, wenn
a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen
Beitrag nicht bezahlt,
b) die Streichung im Interesse des
Ortsclubs notwendig erscheint,
c) die
Streichung im Interesse des ADAC München oder des zuständigen ADAC-Gaues
notwendig erscheint.
(IV) Die
Streichung nach Abs. III, Buchstabe c darf nur nach vorherigem Einvernehmen
mit dem Gauvorstand ausgesprochen werden.
(V) Gegen die
Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim
erweiterten Clubvorstand eingelegt werden, der unter Ausschuss des
ordentlichen Rechtsweges endgültig entscheidet.
§ 7
Leitung
Die Organe des Clubs sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand
§ 8
Mitgliederversammlung
(I) Die
Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie muss jährlich
vor der Mitgliederversammlung des Gaues stattfinden. Alle ordentlichen
Mitglieder und Ehrenmitglieder sind schriftlich oder durch die Presse
(Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Filderstadt) mindestens zwei Wochen
vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
(II) Der
Gauvorstand ist unter Vorlage einer Tagesordnung rechtzeitig zu verständigen.
Seine Einladung muss mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung
durch Einschreibebrief erfolgen.
(III) Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte
enthalten:
a) Feststellung der Stimmliste,
b) Bericht des Vorsitzenden über das
abgelaufene Geschäftsjahr,
c) Bericht des Schatzmeisters und der
Rechnungsprüfer,
d) Berichte der Referenten,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Wahlen (Vorstand, Rechnungsprüfer),
g) Voranschlag für das laufende
Geschäftsjahr,
h) Anträge,
i) Verschiedenes.
§ 9
(I) In der
Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme,
Stimmübertragung ist unzulässig.
(II) Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache
Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit ist
erforderlich bei Beschlüssen
a) über Satzungsänderungen,
b) über Dringlichkeitsanträge,
c) über Anträge auf Abberufung des
Vorstandes oder eines Vorstandsmitglied,
d) über Auflösung des Clubs.
(III) Die
Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit
Dreiviertelmehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
(IV) Über
Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch
Zuruf entschieden werden.
(V) Anträge
für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem ordentlichen
Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der
Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden.
(VI) Über die
Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu
führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die
Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Dem
Gauvorstand ist innerhalb von vierzehn Tagen Bericht zu erstatten.
§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand
einzuberufen,
a) auf Anordnung des Präsidiums des ADAC
oder des ADAC-Gauvorstandes,
b) auf Antrag von mindestens einem Drittel
der ordentlichen Mitglieder des Clubs.
§ 11
Vorstand
(I) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
1. Vorsitzender
2. der stellvertretende Vorsitzende,
3. der Schatzmeister
(engerer Vorstand)
Mindestens zwei dieser Vorstandsmitglieder
vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(II) Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
dem Vorstand nach Absatz I (engerer Vorstand) und
a) dem Sportleiter,
b) dem Schriftführer,
c) dem Verkehrsreferenten,
d) dem Kassier,
e) dem Wirtschaftsführer,
f) den 3 Beisitzern.
(III) Die Zahl der Vorstandsmitglieder muss eine ungerade
Zahl sein.
(IV) Der
Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und
Weisungen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Satzung.
(V) Der
Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei
Jahre. Alle zwei Jahre, gerechnet von Mitgliederversammlung zu
Mitgliederversammlung, scheidet die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus,
erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten.
(VI) Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig.
(VII) Sämtliche
Ämter sind Ehrenämter. Wenn Angestellte des ADAC, seiner Gaue oder Ortsclubs
Mitglieder des Ortsvereins sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge
Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht. Diese Bestimmung gilt
jedoch nicht für die Syndici.
(VIII) Der
Schriftverkehr mit dem ADAC-Präsidium und der ADAC-Zentrale muss
ausschließlich über den Gau geführt werden.
§ 12
Rechnungsprüfer
Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer
gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die
Dauer von vier Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie
haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und
Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 13
Satzungsänderungen
(I) Die vom
Verwaltungsrat zur Wahrung der Einheitlichkeit im ADAC in der Mustersatzung
für Ortsclubs festgelegten Mindesterfordernisse der Ortsclubsatzungen gelten
ohne weiteres als Bestandteil dieser Satzung.
(II) Anträge
auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese
entscheidet mit Zweidrittelmehrheit. Ein so gefasster Beschluss wird wirksam,
wenn er vom zuständigen Gauvorstand genehmigt ist.
§ 14
Auflösung
(I) Die
Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen
Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen erfolgen.
(II) Im Falle der Auflösung ernennt die
Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
(III) Das
verbleibende Vermögen des Clubs ist dem Deutschen Roten Kreuz - Ortsverein
Sielmingen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der bisherigen
Ziele und Zwecke des DRK zur Verfügung zu stellen.
§ 15
Erfüllungsort
und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten
der Ortsclubmitglieder ist Nürtingen, Landkreis Esslingen.
Filderstadt-Sielmingen, den 20. Februar 1976
Eingetragen beim Amtsgericht Nürtingen am 5. November 1976,
Vereinsregister Nr. 264



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Stand:
15. March 2009