Satzung

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
 
(I)      Der am 21. Januar 1955  in Sielmingen gegründete Club führt den Namen
 
„Motorsportclub Sielmingen e.V.
ADAC-Ortsgruppe Filderstadt"
 
hat seinen Sitz in Filderstadt und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürtingen eingetragen.
(II)     Er bildet als Ortsclub des ADAC eine Vereinigung von ADAC-Mitgliedern.
(III)    Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 2
Zweck und Ziele des Vereins
 
(I)      Der Club verfolgt, ebenso wie der ADAC, ideelle Ziele auf dem Gebiet des Kraftfahrwesens. Er Betätigt sich im Rahmen des ADAC München sowie des ADAC-Gaues Württemberg, beachtet die Richtlinien des ADAC-Verwaltungsrates und wahrt die Belange der gesamten ADAC-Organisation.
(II)     Der Club pflegt insbesondere allseitige Kameradschaft unter den Mitgliedern innerhalb seines Bereiches durch regelmäßige Zusammenkünfte sowie gesellige und sportliche Veranstaltungen.
(III)    Die bisherigen Aktivitäten sportlicher und geselliger Art sollen beibehalten werden.
(IV)   Der weitere Ausbau und Betrieb der clubeigenen Verkehrsübungsanlage sollte stets ein besonderes Anliegen darstellen und entsprechend gefördert werden.
 
§ 3
Mitgliedschaft
 
(I)      Ordentliche Mitglieder des Ortsclubs können nur Mitglieder des ADAC sein.
(II)     Zu Ehrenmitgliedern kann der Club ADAC-Mitglieder ernennen, die sich insbesondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder und sind beitragsfrei.
(III)    Vor Ernennung eines Ehrenmitglieds muss der ADAC-Gau Württemberg gehört werden.
(IV)   Die bisherigen Ehrenmitglieder werden übernommen.
 
§ 4
Aufnahme
 
(I)      Die Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem besonders beantragt werden. Eine Aufnahmekommission von mindestens zwei Clubmitgliedern, von denen eines dem Vorstand angehören muss, entscheidet über die Aufnahme.
(II)     Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung erhoben werden, die unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges entscheidet.
 
§ 5
Beiträge
 
(I)      Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung jährlich festlegt.
(II)     Als Bestätigung der erfolgten Beitragszahlung wird eine Mitgliedskarte ausgehändigt.
(III)    Der Club verlangt eine Aufnahmegebühr von 100,- €, da die seitherigen Mitglieder durch Arbeitsleistung und zinslose Darlehen (200,- DM) den MSC Sielmingen unterstützt haben.
 
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
 
(I)      Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.
(II)     Durch das Ausscheiden aus dem Ortsclub wird die Mitgliedschaft im ADAC nicht berührt, dagegen bedingt der Ausschluss aus dem ADAC das gleichzeitige Erlöschen der ordentlichen Mitgliedschaft beim Ortsclub.
(III)    Ein Mitglied kann vom engeren Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden, wenn
a)   das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt,
b)   die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint,
c)   die Streichung im Interesse des ADAC München oder des zuständigen ADAC-Gaues notwendig erscheint.
(IV)   Die Streichung nach Abs. III, Buchstabe c darf nur nach vorherigem Einvernehmen mit dem Gauvorstand ausgesprochen werden.
(V)    Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim erweiterten Clubvorstand eingelegt werden, der unter Ausschuss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entscheidet.
 
§ 7
Leitung
 
Die Organe des Clubs sind:
a)   die Mitgliederversammlung,
b)   der Vorstand
 
§ 8
Mitgliederversammlung
 
(I)      Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie muss jährlich vor der Mitgliederversammlung des Gaues stattfinden. Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind schriftlich oder durch die Presse (Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Filderstadt) mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
(II)     Der Gauvorstand ist unter Vorlage einer Tagesordnung rechtzeitig zu verständigen. Seine Einladung muss mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung durch Einschreibebrief erfolgen.
(III)    Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a)   Feststellung der Stimmliste,
b)   Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr,
c)   Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer,
d)   Berichte der Referenten,
e)   Entlastung des Vorstandes,
f)    Wahlen (Vorstand, Rechnungsprüfer),
g)   Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr,
h)   Anträge,
i)    Verschiedenes.
 
§ 9
 
(I)      In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme, Stimmübertragung ist unzulässig.
(II)     Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen
a)   über Satzungsänderungen,
b)   über Dringlichkeitsanträge,
c)   über Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitglied,
d)   über Auflösung des Clubs.
(III)    Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit Dreiviertelmehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
(IV)   Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Zuruf entschieden werden.
(V)    Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden.
(VI)   Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Dem Gauvorstand ist innerhalb von vierzehn Tagen Bericht zu erstatten.
 
§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung
 
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen,
a)   auf Anordnung des Präsidiums des ADAC oder des ADAC-Gauvorstandes,
b)   auf Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder des Clubs.
 
§ 11
Vorstand
 
(I)      Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
         1.   Vorsitzender
         2.   der stellvertretende Vorsitzende,
         3.   der Schatzmeister
         (engerer Vorstand)
Mindestens zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(II)     Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
         dem Vorstand nach Absatz I (engerer Vorstand) und
a)   dem Sportleiter,
b)   dem Schriftführer,
c)   dem Verkehrsreferenten,
d)   dem Kassier,
e)   dem Wirtschaftsführer,
f)    den 3 Beisitzern.
(III)    Die Zahl der Vorstandsmitglieder muss eine ungerade Zahl sein.
(IV)   Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Satzung.
(V)    Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Alle zwei Jahre, gerechnet von Mitgliederversammlung zu Mitgliederversammlung, scheidet die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus, erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten.
(VI)   Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig.
(VII)  Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Wenn Angestellte des ADAC, seiner Gaue oder Ortsclubs Mitglieder des Ortsvereins sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die Syndici.
(VIII)  Der Schriftverkehr mit dem ADAC-Präsidium und der ADAC-Zentrale muss ausschließlich über den Gau geführt werden.
 
§ 12
Rechnungsprüfer
 
Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
 
§ 13
Satzungsänderungen
 
(I)      Die vom Verwaltungsrat zur Wahrung der Einheitlichkeit im ADAC in der Mustersatzung für Ortsclubs festgelegten Mindesterfordernisse der Ortsclubsatzungen gelten ohne weiteres als Bestandteil dieser Satzung.
(II)     Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit. Ein so gefasster Beschluss wird wirksam, wenn er vom zuständigen Gauvorstand genehmigt ist.
 
§ 14
Auflösung
 
(I)      Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen erfolgen.
(II)     Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
(III)    Das verbleibende Vermögen des Clubs ist dem Deutschen Roten Kreuz - Ortsverein Sielmingen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der bisherigen Ziele und Zwecke des DRK zur Verfügung zu stellen.
 
§ 15
Erfüllungsort und Gerichtsstand
 
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten der Ortsclubmitglieder ist Nürtingen, Landkreis Esslingen.
Filderstadt-Sielmingen, den 20. Februar 1976
Eingetragen beim Amtsgericht Nürtingen am 5. November 1976, Vereinsregister Nr. 264

Chronik Satzung Kontakte Sonntagsdienst Maifest Bildergalerie Amtsblatt Breitstrahler

Senden Sie E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an: Webmaster 
Stand: 15. March 2009